Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss diese mit einem Gesellschaftsvertrag ausgestattet werden. Dies ist notwendige Bedingung für die Gründung der Gesellschaft. Auch ist es notwendig, dass bei Gründung der GmbH ein Geschäftsführer ernannt wird, welcher die Gesellschaft nach außen als handelndes Organ vertritt. Nicht notwendig hingegen ist es, den Geschäftsführer mit einem schriftlichen Geschäftsführeranstellungsvertrag auszustatten. Ein solcher Vertrag kommt meist mündlich oder konkludent zustande. Die Kosten für eine Erstellung durch einen Anwalt werden oft gescheut oder als unnötige Ausgabe betrachtet.
Dieser Artikel soll einen Überblick darüber geben, dass es sowohl für die Gesellschaft, noch mehr jedoch für den Geschäftsführer von erheblichem Nachteil sein kann auf einen solchen Vertrag zu verzichten. Hingegen kann die Erstellung eines solchen Vertragswerkes allen an der Gesellschaft beteiligten Parteien zum Vorteil gereichen, gerade im Hinblick auf die jeweilige Haftung.
Geschäftsführer lassen sich grob unterscheiden in Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremd-Geschäftsführer.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt eine Doppelstellung einerseits als Gesellschafter der Gesellschaft und andererseits als ausführendes Organ der Gesellschaft ein. Als Gesellschafter ist eine Haftung auf dem Anteil des Gesellschafters am Stammkapital begrenzt. Dieses Privileg genießt der Geschäftsführer nicht, unabhängig davon ob er Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremd-Geschäftsführer ist. Der Geschäftsführer unterliegt anderen und wesentlich weitreichenderen Haftungsgrundsätzen und haftet mit seinem gesamten Vermögen. Dennoch zeigt die Praxis erstaunlicherweise, dass eher wenige Geschäftsführer einen Geschäftsführeranstellungsvertrag abschließen.
Dieser Umstand ist umso gefährlicher, als der Geschäftsführer beispielsweise für eine verspätete oder unrichtige Insolvenzanzeige haftet, oder aber für die Abführung bestimmter Sozialversicherungsbeiträge. Der Geschäftsführer ist zudem grundsätzlich verpflichtet seine Tätigkeit „mit der Sorgfalt“ eines ordentlichen Geschäftsmannes“ auszuführen. Tut er dies nicht, haftet er für alle Schäden, die hierdurch entstehen. Zwar findet die Haftung zunächst nur gegenüber der Gesellschaft statt und nicht gegenüber Drittgläubigern. Dies kann sich unter Umständen jedoch schnell ändern.
Wie können diese Risiken für den Geschäftsführer gemindert werden?
Dies ist durch einen Geschäftsführeranstellungsvertrag möglich. Durch einen Geschäftsführeranstellungsvertrag lassen sich viele dieser Risiken abmildern oder auch ganz ausschließen. So kann in einem solchen Vertrag zum Beispiel die Haftung für fahrlässiges Handeln ausgeschlossen werden. Auch kann der Haftungsumfang beschränkt, die Verjährung verkürzt oder eine Beweislastumkehr vereinbart werden. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag schützt den Geschäftsführer daher vor erheblichen Risiken und stellt gleichzeitig aus arbeitsrechtlicher Sicht eine wichtige und notwendige Konkretisierung der Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers dar. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass sich aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag die Sozialabgabepflicht eines Geschäftsführers ergeben kann.
In jedem Fall ist sowohl dem Geschäftsführer als auch der Gesellschaft selbst anzuraten, bei der Anstellung eines Geschäftsführers einen Anstellungsvertrag schriftlich zu fixieren. Dies dient der Klarstellung und vermeidet zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise langwierige und kostenintensive Auseinandersetzungen.
Die Kanzlei Recht und Recht bietet persönliche Beratungen im Vorfeld an, welche die Beteiligten einer Gesellschaft über wichtige Punkte innerhalb des Gesellschaftsverhältnisses informieren.Gleichzeitig bieten wir selbstverständlich auch die Erstellung von Gesellschaftsverträgen und Geschäftsführeranstellungsverträgen bezogen auf Ihre jeweilige individuelle Situation an. Gerade der Anpassung der Vertragswerke untereinander wird hier erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet. Unsere Kanzlei stattet Gesellschaften seit vielen Jahren mit dem notwendigen Vertragswerk aus und berät und vertritt Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer in allen Fragen rund um das Gesellschaftsrecht.