Teilzeit

In einer Zeit, in der sich Lebensmodelle und Umstände ändern, besteht auf Seiten der Arbeitnehmer zunehmend der Wunsch nach einer Reduzierung der Arbeitszeit und einer flexibleren Verteilung. Ein gesetzlicher Anspruch hierauf ergibt sich aus § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt.

Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag spätestens 3 Monate vor Beginn der gewünschten Reduzierung geltend machen. Der Arbeitgeber auf der anderen Seite muss spätestens einen Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich mitteilen, ob er dem Wunsch des Mitarbeiters nachkommt.

Widersprechen kann ein Arbeitgeber, sofern ein betrieblicher Grund vorliegt. Dies ist nach dem Gesetz dann der Fall, „wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.“

Das Bundesarbeitsgericht hat ein 3-stufiges Prüfungsschema aufgestellt, nach der der Wunsch auf Reduzierung geprüft werden muss.

Auf der ersten Stufe ist festzustellen, ob der Arbeitszeitregelung, die der Arbeitgeber als erforderlich ansieht, ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und um welches es sich dabei handelt. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht. Auf der dritten Stufe stellt sich dann die Frage, ob das Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt.

Wichtig hierbei ist, dass dieser Prüfungsmaßstab nicht nur für das Teilzeitbegehren an sich gilt, sondern auch für die Verteilung. Der Arbeitgeber ist daher gezwungen nachzuweisen, dass nicht nur die Reduzierung, sondern auch der spezielle Verteilungswunsch des Mitarbeiters die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Die praktische Erfahrung zeigt, dass die Arbeitsgerichte bei der Prüfung eher großzügig vorgehen zugunsten des Arbeitnehmers. Die Hürden, die der Arbeitnehmer zu überwinden hat, um das Teilzeitbegehren abzulehnen, sind hoch und zuweilen kaum zu nehmen.

Dies kann dazu führen, dass auch eine Verteilung der gesamten Teilzeit auf beispielsweise nur zwei Tage möglich ist, sogar wenn der Arbeitnehmer wünscht nur an einem Montag und einem Freitag zu arbeiten. Im Ergebnis muss ein Arbeitnehmer daher nicht viel Energie aufwenden, wenn er seine Arbeitszeit reduzieren möchte und eine bestimmte Verteilung wünscht. Es reicht, den Antrag unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 8 TzBfG zu stellen. Der Arbeitgeber hingegen muss einen erheblichen Aufwand betreiben, möchte er den Teilzeitwunsch seines Arbeitnehmers ablehnen.


Sofern sich die Parteien nicht einvernehmlich auf eine Reduzierung einigen können, sollte in jedem Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden. Oftmals lassen sich so aufwendige Gerichtsverfahren vermeiden. Gerade auf Seiten des Arbeitgebers herrscht oft der Irrglaube vor, dass er einen Wunsch auf Reduzierung und Verteilung einfach deshalb ablehnen kann, weil er als Arbeitgeber bestimmt, wieviel und wann gearbeitet wird. Dem ist jedoch nicht so.
Der Arbeitnehmer hingegen sollte hinsichtlich der Formalien große Sorgfalt an den Tag legen. Eine spätere Heilung oder Änderung seines Antrags ist nicht möglich. Er muss in einem solchen Fall den Antrag erneut stellen und verliert dadurch nicht wenig Zeit.


Rechtsanwalt Dolscius berät seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in allen Belangen des Arbeitsrechts und kann auf eine große Erfahrung bezüglich Arbeitsgerichtsverfahren zurückgreifen.