„Zur Notwendigkeit der Erstellung von schriftlichen Arbeitsverträgen aus Arbeitgebersicht“

So könnte beispielsweise ein Bauarbeiter einfach auf eine Baustelle gehen und dort anfangen zu arbeiten. Wenn der Arbeitgeber dies merkt und dem Bauarbeiter Arbeit gibt, käme auf diese Art und Weise „faktisch“ ein Arbeitsverhältnis zustande.

Warum ist es dennoch aus anwaltlicher Sicht dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzusetzen und den Arbeitnehmer unterschreiben zu lassen?

Der Grund liegt in § 2 NachwG. Diese Norm besagt in Absatz 1 Satz 1 Folgendes:
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Zu den wesentlichen Vertragsbedingungen gehören unter anderem die Vertragsparteien, Inhalt und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Gehalt und Urlaub.
Das Nachweisgesetz hat lediglich 5 Paragraphen. Und in keinem wird eine Strafe ausgesprochen für den Fall, dass ein Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nicht nachkommt. Gleichwohl ist es aus anwaltlicher Sicht jedem Arbeitgeber dringend zu empfehlen, sämtliche Arbeitsverhältnisse schriftlich zu fixieren und dem Arbeitnehmer eine unterschriebene Kopie des Arbeitsvertrages auszuhändigen und eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Ausfertigung selbst zu behalten. Nun fehlt nur noch die Antwort auf die Frage nach dem Warum. Hierzu ein Beispiel:

Ein Arbeitgeber stellt einen Arbeitnehmer befristet für ein Jahr ein bei einem Bruttogehalt von 1600 EUR. Man besiegelt den Vertrag per Handschlag und der Arbeitnehmer nimmt am nächsten Tag seine Arbeit auf. Ein Zeuge war bei der Vereinbarung nicht anwesend. Das Gehalt gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jeweils am Ende des Monats bar (beispielsweise in der Gastronomie nicht unüblich). Nach 11 Monaten gibt es Streit und der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer mit, dass er dessen Vertrag nicht verlängern wird. Dieser behauptet nun, dass bei Vertragsschluss ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart worden wäre und ein Bruttolohn in Höhe von 2500 EUR. Der Arbeitgeber weigert sich, die Forderung zu erfüllen, da die Vereinbarung anders getroffen worden war.

Hier kommt nun der oben genannte § 2 NachwG ins Spiel. Zwar spricht das Nachweisgesetz keine Sanktionen aus. Aber etwas anders passiert zugunsten des Arbeitnehmers. Es findet nämlich eine Beweislasterleichterung statt, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung bis zu einer Beweislastumkehr führen kann. Konkret ausgedrückt hätte dies zur Folge, dass der Arbeitgeber die Beweislast dafür trägt, dass das Arbeitsverhältnis zu den von ihm behaupteten Konditionen zustande gekommen ist. Im vorliegenden Fall also ein befristetes Arbeitsverhältnis zu 1600 EUR. Da in unserem Beispiel jedoch bei Vertragsschluss keine Zeugen anwesend waren und das Gehalt immer nur in bar übergeben wurde, stünde dem Arbeitgeber praktisch keine Beweise zur Verfügung, um den von ihm behaupteten Vertragsinhalt zu beweisen. Dies hätte im schlimmsten Fall zur Folge, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unbefristet eingestellt hätte und ihm das Gehalt für 11 Monate nachzahlen müsste. Und zwar in Höhe von 2500 EUR.

An diesem Beispiel zeigt sich, welche erheblichen praktischen Auswirkungen das Nachweisgesetz für Arbeitgeber haben kann. Und aus genau diesem Grund ist es so dringend zu empfehlen, für jeden einzelnen Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzusetzen und sich diesen unterschreiben zu lassen. Einen Vertrag mündlich zu vereinbaren ist zwar möglich. Aber die Risiken überwiegen nach unserer Erfahrung deutlich die vermeintlichen Vorteile (weniger Papierkram und weniger Bürokratie). Auch die Kosten, die für die professionelle Erstellung eines Arbeitsvertrages anfallen, stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten, die auf einen Arbeitgeber zukommen können, wenn er den Inhalt eines Arbeitsvertrages nicht nachweisen kann.

Wir raten Arbeitgebern aus den genannten Gründen daher dringend dazu, Arbeitsverhältnisse ausschließlich schriftlich zu vereinbaren.

Bei der Erstellung passgenauer Arbeitsverträge für Ihre Firma und Ihre besonderen Gegebenheiten ist Ihnen unsere Kanzlei gerne behilflich. Rufen Sie uns hierzu einfach an.